Allgemeine Geschäftsbedingungen



Allgemeine Geschäftsbedingungen für den
Verleih bzw. die Anmietung von E-Bikes

Der jeweilige Nutzungsvertrag wird zwischen der Sgrafit-bike GmbH., Firmensitz in
2070 Retz, einerseits und dem jeweiligen im Mietvertrag genannten Nutzer
abgeschlossen.

Aus Gründen der Lesbarkeit wird darauf verzichtet, geschlechtsspezifische Formulierungen zu
verwenden. Soweit personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form
angeführt sind, beziehen sich diese auf Männer und Frauen in gleicher Weise.
Dem gegenständlichen Mietvertrag liegen nachstehende AGB zugrunde:

1) Allgemeines
In Österreich gilt ein elektrisch angetriebenes Fahrrad, das aus eigener Kraft eine maximale Geschwindigkeit von25 km/h erreicht und von einem Motor mit max. 600 W angetrieben wird, alsFahrrad und unterliegt den Ausrüstungsbestimmungen der Fahrradverordnung. Wie
mit normalen (nur muskelbetriebenen) Fahrrädern gelten beim Lenken eines
solchen die einschlägigen StVO-Bestimmungen, unter anderem die
Radwegbenützungspflicht mit Fahrrädern. Der Elektromotor unterstützt die
Tretkraft bis max. 25 km/h. Ohne Tretbewegung gibt der Motor keine Leistung ab.
Der Mietvertrag kommt nur in Verbindung mit einem gültigen Reisepass oder
amtlichen Lichtbildausweis zustande. Bei Abholung des Mietgegenstandes ist ein
gültiger, amtlicher Lichtbildausweis vorzuweisen, der in Kopie hinterlegt wird.
Bei Minderjährigen erfolgt die Vermietung nur über einen anwesenden
Erziehungsberechtigten/gesetzlichen Vertreter bzw. bei Vorlage einer
entsprechenden Vollmacht. Das Elektrofahrrad darf nur für private Zwecke
genutzt werden, eine Untervermietung bzw. Weitergabe an Dritte ist nicht
zulässig. Bei einer Mietdauer von mehr als einem Tag, muss der Mieter das
Elektrofahrrad am Stromnetz aufladen. Das Tragen eines Helmes wird vom Vermieter
ausdrücklich gewünscht und empfohlen. Für Kinder ist dies Pflicht. Das Benützen
und Tragen der Helme erfolgt auf eigenes Risiko. Der Vermieter lehnt jede
Haftung in dieser Sache ab

2) Übergabe der Mietgegenstandes
Der Vermieter, sohin Nutzungsgeber, in weiterer Folge Sgrafit-bike genannt, ist
bemüht, die zur Vermietung gelangenden Fahrzeuge im betriebsbereiten,
verkehrstüchtigen Zustand zum Betrieb auf eigene Gefahr zu übergeben. Die
vermieteten Fahrräder werden regelmäßig gewartet und hierbei auch in einen
betriebsbereiten und verkehrssicheren Zustand gebracht. Da jedoch eine
gänzliche und lückenlose Überprüfung der einzelnen Räder durch Sgrafit-bike
nach jeder einzelnen Nutzung nicht zur Gänze möglich ist, verpflichtet sich der
Mieter, das von ihm übernommene Fahrrad vor jedem Fahrtantritt speziell
daraufhin zu überprüfen, ob dies den Bestimmungen der StVO entspricht und
ansonsten den von ihm angedachten Verwendungszweck geeignet erscheint.
Insbesondere ist durch den Mieter das Festsitzen aller sicherheitsrelevanten
Schrauben, der ordnungsgemäße Zustand des Rahmens, Reifendruck,
Funktionstauglichkeit der Bremssysteme zu überprüfen. Da möglicherweise auch
die Fahrt in die Dämmerung bzw. Nachtstunden andauern kann und die Fahrräder
über keine Lichtanlage verfügen, muss der Mieter selbst für eine ordnungsgemäße
Beleuchtung im Sinne der StVO sorgen.

Der Mieter verpflichtet sich, den Mietgegenstand, sohin das Fahrrad, ausschließlich
bestimmungsgemäß und entsprechend den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen,
insbesondere der StVO, zu verwenden. Die Verwendung des Mietgegenstandes durch
den Mieter erfolgt auf seine eigene Gefahr und schließt definitiv jegliche
Schadenersatzansprüche gegen den Vermieter, sohin der Sgrafit-bike, aus. Mit
Übernahme des Mietgegenstandes geht auch die Gefahrtragung auf den Mieter über.
Dieser haftet gegenüber Sgrafit-bike für Schäden am Mietgegenstand, die aus
welchen Gründen auch immer entstehen, einschließlich etwaiger
Mietausfallskosten.

Der Mieter haftet sohin für sämtliche von ihm vorsätzlich, grob fahrlässig oder auch nur
fahrlässig verursachte Schäden am Mietgegenstand, sowie für vorsätzliche oder
fahrlässig verursachte Diebstähle des Mietgegenstandes.

Der Mieter haftet sohin für Schäden aus einem unsachgemäßen Gebrauch und/oder aus
einer bestimmungswidrigen Verwendung des Mietgegenstandes. Insbesondere ist der
Mietzweck lediglich zum Befahren öffentlicher Straßen bzw. für offizielle
Mountainbikestrecken angedacht. Weitere Verwendungszwecke, wie extreme
Geländefahrten, Downhillraces, auch auf hierfür zugelassenen Strecken, sind vom
Verwendungszweck ausgenommen, ebenso die Teilnahme an Wettbewerben.

Der Mieter verpflichtet sich, beim Abstellen des Mietgegenstandes diesen gegen
Diebstahl zu sichern und ist der Mietgegenstand generell bei Abstellen oder
Parken abgesperrt zu werden. Diesbezüglich haftet der Mieter während der
kompletten Ausleihzeit für das Mietobjekt.

Insbesondere ist Sgrafit-bike berechtigt, bei unberechtigter oder missbräuchlicher Nutzung
dem Kunden die weitere Nutzung des Mietgegenstandes zu untersagen und das
Vertragsverhältnis mit sofortiger Wirkung bei Verlust allfälliger
Rückzahlungsansprüche zu beenden. Eine Weitergabe des Leihgegenstandes an
dritte Personen ohne Zustimmung von E-Bock ist untersagt.

3) Mietpreis
Der Mieter verpflichtet sich, dass jeweils gültige Mietentgelt in der ausgepreisten
Höhe zu bezahlen, dies im Vorhinein.

Bei Reservierungen im Vorhinein ist das jeweils gültige Mietentgelt bereits mit der
Reservierung in voller Höhe zu bezahlen, ansonsten eine Reservierung nicht
erfolgen kann.

Bei Stornierungen gilt wie folgt:
Stornierung bis 10 Tage vor Mietbeginn kostenfrei
Stornierung bis 5 Tage vor Mietbeginn 50 % des Mietentgeltes, danach ist das volle
Mietentgelt zu bezahlen.


4) Haftung des Mieters
Wie bereits zuvor ausgeführt bzw. wie nunmehr dargelegt, haften Sgrafit-bike sowie
die,von ihrem beschäftigten Mitarbeiter, nur für grobes Verschulden, sohin nur
für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit bei der Übergabe des Nutzungsgegenstandes.

Der Mieter haftet sohin für die in Eigenverantwortung gelegene Übernahme des
Nutzungsgegenstandes, für die Verwendung in Eigenverantwortung nach eigenen
technischen und konditionellen, sohin persönlichen Voraussetzungen, sodass der
Mieter erklärt, keine wie auch immer gearteten Ansprüche gegen Sgrafit-bike, aus
einer unsachgemäßen, seinen Kenntnissen überschießenden Verwendungszwecken
resultierenden Schäden geltend zu machen.

Generell ist der Verleih von E-Bikes an Personen unter 12 Jahren und unter einer
Körpergröße von 150 cm verboten.

Sofern ein Mieter mehrere Fahrräder ausleiht, trägt dieser die Verantwortung dafür,
dass die Nutzungsobjekte, sohin die Fahrräder, nur Lenkern übergeben werden,
die die Nutzungsvoraussetzungen erfüllen und ihrerseits die Allgemeinen
Geschäftsbedingungen anerkennen.

5) Rückgabe des Mietgegenstandes
Abgesehenvon Verschmutzungen und normalen, durch die Nutzung entstandenen
Gebrauchsspuren, verpflichtet sich der Mieter, den Mietgegenstand in demselben
Zustand rückzuführen, in welchem er diesen übernommen hat. Der Mieter ist
verpflichtet, den Mietgegenstand spätestens zum vereinbarten Zeitpunkt und am
vereinbarten Ort zurückzugeben, wobei die Rückgabe grundsätzlich an eine vom
Vermieter autorisierte Person zu erfolgen hat.

Bei einer allfälligen Rückgabe ohne Anwesenheit des Vermieters trägt der Mieter die
Gefahr, bis zur tatsächlichen und ordnungsgemäßen Inbesitznahme durch den
Vermieter.

6) Gerichtsstand
Die Vertragsteile vereinbaren für sämtliche aus diesem Vertrag sich allenfalls
ergebende Streitigkeiten die Anwendbarkeit österreichischen Rechts sowie
Zuständigkeit des Bezirksgerichtes Hollabrunn.